Risikolebensversicherung: Durch die neuen Unisextarife erhöhen die Versicherer für Frauen 2013 die Beiträge. Für Männer wurden die Beiträge erheblich gesenkt.

Erwerbsminderung / Berufsunfähigkeit: Ein unterschätzes Risiko ?

Arbeitsmarktrenten

Bei Vorliegen einer teilweisen Erwerbsminderung kann eine Rente wegen voller Erwerbsminderung als sogenannte Arbeitsmarktrente gewährt werden, wenn der (Teilzeit-)Arbeitsmarkt als verschlossen gilt. Das ist dann der Fall, wenn der Versicherte keinen seinem Leistungsvermögen entsprechenden (Teilzeit-)Arbeitsplatz innehat oder ihm kein solcher angeboten werden kann.

Zeitrente / Rente auf Dauer

Die Zeitrente ist vom Gesetzgeber als Normalfall vorgesehen. Nur wenn eine Besserung unwahrscheinlich ist, kann die Rente auf Dauer gewährt werden.

Voraussetzung

Die Wartezeit (d. h. die Anzahl an Monaten, die mindestens erforderlich ist) für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beträgt fünf Jahre Versicherungszeit (Beitrags- und Ersatzzeiten).

Als weitere versicherungsrechtliche Anspruchsvoraussetzung existiert die "3/5- Belegung", d. h. das Vorliegen von mindestens 36 Kalendermonaten mit Pflichtbeiträgen im Zeitraum von 60 Kalendermonaten vor dem Eintritt der Erwerbsminderung. Der 5-Jahreszeitraum verlängert sich durch rentenrechtliche Zeiten u. a. Anrechnungszeiten usw. Teilbelegte Monate zählen hierbei als vollwertig (Monatsprinzip).

Für Auszubildende (während der Ausbildung und bis zu sechs Jahre nach Beendigung der Ausbildung) oder bei Arbeitsunfall bzw. Berufskrankheit gelten Sonderregelungen, sodass u. U. schon mit dem Eintritt in die Versicherung vom ersten Tag an Versicherungsschutz besteht.

Alternativ zu der "3 in 5"-Belegung können die wartezeitrechtlichen Voraussetzungen auch dann erfüllt werden, wenn der Versicherte bereits vor dem 1. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt hatte und der Versicherungsverlauf seitdem bis zum Eintritt des Leistungsfalles lückenlos ist.

Abstrakte Verweisung

Kann irgendeine Arbeit mindestens sechs Stunden täglich durchgeführt werden, so liegt keine Erwerbsminderung vor. Jede Verweisung ist möglich, ein sozialer Abstieg ist irrelevant. Vom Rentenversicherungsträger muss keine konkrete Verweisungstätigkeit benannt werden, es reicht aus wenn dargestellt wird unter welchen Voraussetzungen eine Beschäftigung möglich wäre (z. B. leichte Arbeit, im Sitzen, ohne Lärm). Eine konkrete Verweisungstätigkeit muss nur benannt werden, wenn außergewöhnliche Einschränkungen vorliegen

Angestellter

Geburtsjahrgang 1962 oder jünger, kann noch als Lagerist sechs Stunden täglich arbeiten.

Er ist in somit in keiner Weise erwerbsgemindert. Er hat keinen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente.

 

Problem spezieller Berufsgruppen bei der Ermittlung der angemessenen Versorgung

-Berufseinsteiger

Für pflichtversicherte Berufseinsteiger besteht in der Gesetzlichen Rentenversicherung innerhalb der ersten 5 Jahre des Erwerbslebens nur ausnahmsweise Anspruch auf BU-/EU-Rente.

Nach Ablauf der Wartezeit reicht wegen des zunächst relativ niedrigen Verdienstes der Anspruch meist nicht für die Bestreitung eines angemessenen Lebensstandards aus.

-Besserverdienende Arbeitnehmer

Beiträge zur Gesetzlichen Rentenversicherung werden lediglich für Einkünfte bis zur Beitragbemessungsgrenze erhoben. Das über der BBG liegende Arbeitsentgelt ist nicht mehr mit gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen belastet. Je weiter das Einkommen darüberliegt, um so unzureichender ist der Anspruch im Verhältnis zum Nettoeinkommen. Die GKV-Rente reicht deshalb bei dieser Personengruppe nur für eine Grundversorgung.

-Selbständige/Unternehmer

Viele freiwillig Versicherte, vor allem Selbständige verloren aufgrund des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 jeglichen Anspruch auf BU- oder EU-Rente, die Anspruchsvoraussetzungen wurden wesentlich verschärft: wer vor 1984 60 Monate mit Beiträgen belegt hat, kann seinen Schutz nur erhalten, wenn ab dem 01.01.1984 bis zum Versicherungsfall jeder Monat z.B. mit freiwilligen Beiträgen belegt ist. Jüngere Selbständige können diese Voraussetzung gar nicht mehr erfüllen, weil sie an der Hürde 60 Beiträge vor 1984 scheitern. Sie haben nur dann einen Schutz, wenn sie neben der Wartezeitenerfüllung in den letzten 60 Monaten vor Eintritt der BU/EU mindestens 36 Monate mit Pflichtbeiträgen belegt haben.

-Handwerker

Handwerker sind generell pflichtversichert. Haben Sie allerdings für 216 Monate Pflichtbeiträge entrichtet (incl. Lehre, Bundeswehr, Gesellenzeit usw.), können sie sich auf Antrag (wenn sie selbständig sind) befreien lassen (also rund 18 Jahre nach Berufseintritt). Der Antrag ist an die zuständige Landesversicherungsanstalt zu stellen.
In den meisten Fällen werden während der Versicherungspflicht Regelbeiträge entrichtet. Daraus entspringt im Normalfall eine BU-Rente von rund 1200,-- DM.

-Freiberufler

Angehörige freier Berufe sind überwiegend Mitglieder eines berufsständischen Versorgungswerkes (z.B . Ärzte, Apotheker, Architekten, Rechtsanwälte). Da die Satzungen nicht immer bundeseinheitlich geregelt sind, lassen sich kaum allgemeingültige Aussagen treffen. Im Gegensatz zur Gesetzlichen Rentenversicherung ist kein 5-jährige Wartezeit abzuleisten; die Leistungen sind jedoch stärker beit

Die Folgen des Haushaltsbegleitgestezes von 1984:

Rechtslage seit 2001

Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zum 1. Januar 2001 (BGBl. I S. 1827 vom 20. Dezember 2000) wurde die gesetzliche Vorschrift, die einen Anspruch regelt, neu gefasst. Erwerbsgemindert sind Personen, die keine sechs Stunden mehr am Tag arbeiten können. Es werden zwei Arten von Renten unterschieden:

  • Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung Eine teilweise Erwerbsminderung liegt vor, wenn der Antragsteller auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt - unabhängig vom erlernten Beruf - nur noch drei bis unter sechs Stunden täglich tätig sein kann.
  • Rente wegen voller Erwerbsminderung – Volle Erwerbsminderung ist dann gegeben, wenn die Erwerbsfähigkeit derart eingeschränkt ist, dass Tätigkeiten auf dem Arbeitsmarkt weniger als drei Stunden täglich verrichtet werden können.[3] Unabhängig von dieser quantitativen Grenze können aber auch bestimmte qualitative Einschränkungen zur vollen Erwerbsminderung führen, selbst dann, wenn bei Beachtung dieser Einschränkungen noch ein über drei- oder gar über sechsstündiges Leistungsvermögen vorliegt. Zu solchen Einschränkungen gehören z.B. die sogenannte Wegefähigkeit, also die Fähigkeit, einen Arbeitsplatz überhaupt erreichen zu können, oder die Summe vieler, ungewöhnlicher Einschränkungen, wie auch die Notwendigkeit betriebsunüblicher Pausen; kann die Erwerbstätigkeit nicht mehr regelmäßig ausgeübt werden, so liegt ebenfalls (volle) Erwerbsminderung vor.

Verminderte Erwerbsfähigkeit resultiert aus einem krankheits- bzw. behinderungsbedingten Zustand physischer oder psychischer Schwäche, der die Fähigkeit eines Menschen vereitelt oder einschränkt, seinen Lebensunterhalt durch Ausübung einer beruflichen Tätigkeit zu verdienen. Im Gegensatz zum Grad einer Behinderung bezieht sie sich ausschließlich auf die Leistungsfähigkeit im Berufsleben und nicht auf andere Lebensbereiche.

Eine Absicherung der Berufsunfähigkeit bei einem guten Anbieter hilft: Fragen Sie bitte einfach an.

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